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home - Loyco - Partnerschaften - Rechtliches | publié par Loyco | 23.04.2024

Urlaub im Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz

Nach unserem letzten juristischen Artikel, in dem die Entwicklung des Urlaubs im Arbeitsrecht entschlüsselt wurde, behandelt unser Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises diesen Monat die Auswirkungen des Urlaubs auf das Urlaubsrecht und den Kündigungsschutz.

Die in unserem letzten Artikel vorgestellten Urlaube werden hier in zwei Kategorien wiederholt und weiter ausgeführt: Urlaub im Zusammenhang mit der Ankunft des Kindes (Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Urlaub im Falle des Todes des anderen Elternteils kurz nach der Geburt und Adoptionsurlaub) sowie andere Urlaube (für die Pflege von Angehörigen, für die Pflege eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer geschädigt ist). Bevor wir uns erneut mit diesen verschiedenen Urlauben befassen, möchten wir Sie auf eine Klarstellung zum vorherigen Artikel hinweisen. Im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer geschädigt ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Überprüfung der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen beim Arbeitgeber liegt, da die Ausgleichskasse dies nicht tut. Aus Gründen der Klarheit möchten wir klarstellen, dass die Ausgleichskasse prüft, ob das Formular die ärztliche Bescheinigung enthält, dass das Kind einen schweren Gesundheitsschaden im Sinne von Artikel 16o EOG hat. Sie ist grundsätzlich an das Attest des Arztes gebunden und daher nicht verpflichtet, selbst zu prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen nach Art. 16o EOG erfüllt sind. Hat die Ausgleichskasse begründete Zweifel, beispielsweise aufgrund anderer Elemente in den Akten, an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und/oder der Schwere des Gesundheitsschadens, kann sie die Akte dem BSV vorlegen. [/box]

 

Urlaub im Zusammenhang mit der Ankunft des Kindes

Mutterschaftsurlaub

Schutz vor Entlassung

Die Mitarbeiterin ist während der gesamten Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Entbindung vor Kündigung geschützt. Die Mitarbeiterin ist weiterhin vor Entlassung geschützt, wenn der Mutterschaftsurlaub aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Neugeborenen verlängert wird, solange der Mutterschaftsurlaub andauert, jedoch nicht länger als 56 Tage. Das Vertragsverhältnis einer Arbeitnehmerin, die ihre Arbeit nach der Entbindung nicht wieder aufnehmen will, endet automatisch spätestens am letzten Tag, für den sie eine Entschädigung aus der Lohnausfallversicherung erhält.

Urlaub

Wenn die Mitarbeiterin Mutterschaftsurlaub hat, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Urlaub des anderen Elternteils (früher Vaterschaftsurlaub)

Ende des Arbeitsverhältnisses

Der Urlaub des anderen Elternteils ist kein Grund für den Kündigungsschutz. Wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter entlassen wird, ohne den vollen Anspruch auf Urlaub des anderen Elternteils genommen zu haben, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage, wenn die Kündigungsfrist zu laufen beginnt und nicht bis zum Ende eines Kalendermonats oder einer anderen Frist reicht.

Urlaub

Wenn der Mitarbeiter vom anderen Elternteil beurlaubt wird, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Urlaub bei Tod des anderen Elternteils kurz nach der Geburt

Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Auftrag nicht kündigen:

  • Bei Tod des anderen Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, während des zusätzlichen zweiwöchigen Urlaubs, auf den die Mutter Anspruch hat, beginnt der Kündigungsschutz ab dem Tag nach dem Tod bis zum letzten Tag des genommenen Urlaubs, jedoch für höchstens drei Monate ab den 16 Wochen nach der Entbindung.
  • Im Falle des Todes der Mutter während des 14-wöchigen Urlaubs, auf den der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) Anspruch hat.

Urlaub

Wenn der Mitarbeiter aufgrund des Todes des anderen Elternteils Urlaub erhält, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Adoptionsurlaub

Ende des Arbeitsverhältnisses

Adoptionsurlaub stellt keinen Grund für Kündigungsschutz dar und hat keine Auswirkungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urlaub

Adoptionsurlaub kürzt den Urlaubsanspruch nicht.

Andere Urlaube

Urlaub für die Pflege von Angehörigen

Ende des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung, die dem pflegenden Angehörigen während einer solchen Abwesenheit zugestellt wird, ist gültig und eine solche Abwesenheit während der Kündigungsfrist setzt diese nicht aus.

Urlaub

Urlaub zur Pflege von Angehörigen kürzt den Urlaubsanspruch nicht.

Urlaub zur Betreuung eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer geschädigt ist

Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach der Probezeit und solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, ist der Elternteil für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt, vor einer Entlassung geschützt. Wenn die Kündigung vor Beginn der Schutzfrist ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist zu Beginn der Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, wird die Frist ausgesetzt und läuft bis zum Ende der Frist (normalerweise Ende eines Monats) erst nach vollständiger Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder spätestens nach Ablauf der maximalen Schutzfrist weiter.

Urlaub

Artikel 329b Abs. 3 OR sieht ein Verbot der Kürzung des Urlaubs vor, wenn die Abwesenheit mit dem Urlaub für die Betreuung eines Kindes zusammenhängt, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt ist.

 

Dieser Inhalt wurde von unserem Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises (Rechtsanwälte, Unternehmensberater) erstellt.

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