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Loyco - Rechtliches | publié par Loyco | 26.11.2021

Zusammenfassung der Steueränderungen 2021-2022

Zum Jahresende erachten wir eine Übersicht über die Besonderheiten der Steuerregelung 2021 und die angekündigten Änderungen für das nächste Jahr für notwendig. Sie erhalten auch mehrere nützliche Ressourcen und weitere Informationen hierzu.

 

Im Januar 2021 ist die Revision des Quellensteuergesetzes in Kraft getreten

Zur Erinnerung: Die Schweiz hat ein Gesetz zur Revision der Quellenbesteuerung verabschiedet, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Seitens des Steuerpflichtigen

Anträge auf Berichtigung der Quellensteuer sind nur bei während des Jahres nicht berücksichtigten Änderungen der Lebensumstände oder bei Änderungen der Steuersätze und -tabellen (u. a. Abzug volljähriger Kinder) möglich. Die obligatorische Frist ist auf den 31.03.N +1 festgelegt.

Die wesentlichen Änderungen für in der Schweiz ansässige Personen sind folgende:

  • Quellenbesteuerung für Ausweise B, auch wenn sie vor 2021 in die ordentliche Steuerrolle aufgenommen wurden;
  • Bei Gehältern über 120’000 CHF: Automatische nachträgliche ordentliche Besteuerung;
  • Bei Vermögen und/oder sonstigen Einkünften ist die nachträgliche ordentliche Besteuerung auf Meldung obligatorisch;
  • Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ist für alle Anträge auf zusätzliche Abzüge (3A, BVG-Rückkauf, Pension usw.) möglich und notwendig;
  • Die Umstellung auf NOV wird für die Folgejahre beibehalten.

Für Gebietsfremde können Anträge auf Abzüge jedes Jahr vor dem 31.03.N+1 gestellt werden, jedoch nur aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Quasi-Ansässigkeit) und unter Auflagen (90% in der Schweiz steuerpflichtig).

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

 

Grenzgänger und Telearbeit

Die Vereinbarung vom 13.05.2020 zur Telearbeit von Grenzgängern, insbesondere in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Über eine mögliche Verlängerung liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Informationen vor.

Während des Gesundheitsnotstands bleiben Telearbeitstage in Genf steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wird nach diesem Zeitraum keine neue Vereinbarung getroffen, gilt die vor dem Inkrafttreten des COVID-Zeitraums bestehende Vereinbarung:

  • Besteuerung von Genfer Grenzgängern ab dem ersten Tag der Telearbeit in Frankreich;
  • Wechsel in das französische Sozialversicherungssystem (100%), sobald die 25 %-Grenze für die Sozialabgaben überschritten wird.

Mehr Informationen erhalten Sie hier:

 

Ab Januar 2022 Änderung der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils des Dienstwagens

Ab dem 1. Januar 2022 wird die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils des Dienstwagens 0,9 % pro Monat des Kaufpreises des Fahrzeugs betragen, was 10,8 % pro Jahr entspricht, um die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzubeziehen.

Mit dieser Neuregelung müssen die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zwischen Wohnort und Arbeitsort nicht mehr berechnet werden, da der Abzug dieser Kosten ausgeschlossen ist. Es wird auch nicht mehr nötig sein, dass der Arbeitgeber den Anteil des Aussendienstes auf dem Lohnausweis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin deklariert.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: