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home - Humanressourcen - Partnerschaften - Rechtliches | publié par Loyco | 05.06.2024

Ehe für alle: Praktische Auswirkungen

Im Juli 2022 schloss sich die Schweiz den 30 Ländern an, die die Ehe für alle eingeführt haben: Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft beim Standesamt umwandeln und die gleichen Rechte wie verschiedengeschlechtliche Paare genießen. Unser Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises nimmt die praktischen Auswirkungen dieses Gesetzes unter die Lupe.

Ab dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln und damit die gleichen Rechte wie verschiedengeschlechtliche Paare genießen. Damit wird die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren beendet.

Ab dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Paare können sich nur noch für die Ehe entscheiden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch beibehalten werden, ohne dass die Partner eine besondere Erklärung abgeben müssen.

Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können durch eine gemeinsame Erklärung an das Standesamt die Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe beantragen; dieser Antrag ist nicht an eine gesetzliche Frist gebunden und kann jederzeit gestellt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Eherechts gelten ab der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, es gibt keine Rückwirkung. Da die Umwandlung nicht automatisch erfolgt, können diejenigen, die dies wünschen, wie oben erwähnt, ihre eingetragene Partnerschaft fortsetzen. Die beiden Institutionen haben unterschiedliche Bezeichnungen für den Familienstand: Die Personen sind „verheiratet“ bzw. „in einer eingetragenen Partnerschaft lebend“.

 

Zivilstand – aktuelle Situation

Die Daten über den Personenstand einer Person dienen der persönlichen Identifizierung und dem Nachweis der Zugehörigkeit einer Person zu einer Rechtsgemeinschaft. Das Schweizer Recht kennt die folgenden Zivilstände:

  • Single
  • verheiratet
  • geschieden
  • verwitwet
  • nicht verheiratet – in einer eingetragenen Partnerschaft lebend
  • gerichtlich aufgelöste Partnerschaft
  • durch Tod aufgelöste Partnerschaft
  • aufgelöste Partnerschaft mit anschließender Verschollenerklärung

Zuständigkeiten des Standesamtes

Schweizer Staatsangehörige:Schweizer Staatsangehörige, die eine Urkunde zum Nachweis eines in der Schweiz eingetretenen Zivilstandsereignisses (Geburt, Heirat, eingetragene Partnerschaft, Kindesanerkennung, Namensänderung, Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Feststellung oder Aufhebung des Kindesverhältnisses, Verschollenerklärung, Tod usw.) erhalten möchten, müssen sich an das Standesamt wenden, das das Ereignis beurkundet hat. Urkunden über den Personenstand und den Familienstand (Personenstandsausweis, Familienausweis, Partnerschaftsausweis, Ausweis über den registrierten Familienstand, usw.) werden vom Standesamt des Heimatortes ausgestellt. Person ohne Schweizer Staatsangehörigkeit: Besitzt die betroffene Person nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit, ist das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder des Ereignisortes für die Bekanntgabe der Daten über den Personenstand und den Familienstand zuständig.

 

Im Ausland geschlossene Ehen

Eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe zwischen Personen des gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts handelt.

  • Eheschließung ab dem 1. Juli 2022: Eheschließungen ab dem 1. Juli 2022 werden in der Schweiz als Eheschließung anerkannt.
  • Eheschließung vor dem 1. Juli 2022: Paare, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet haben und deren Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde, können ab dem 1. Juli 2022 die Aktualisierung ihrer Eintragung im schweizerischen Zivilstandsregister beantragen.

 

Konkubinat – die Modalitäten, die Sie kennen sollten

Ein Konkubinat ist das Zusammenleben ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Die Konkubinatspartner können ein heterosexuelles oder homosexuelles Paar sein. Diese Form des Zusammenlebens erfordert keine besonderen Regeln, hat aber nicht die gleichen Rechte wie eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft.

Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV. Der Lebensgefährte gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Bei seinem Tod erbt der Überlebende daher nicht automatisch sein Vermögen. Stattdessen kann jeder den anderen testamentarisch als Begünstigten einsetzen.

Seit 2005 gehört der Konkubinatspartner zum Kreis der Begünstigten, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt und das Stiftungsreglement dies zulässt. Für den Versicherten gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Pensionskasse stellt den Konkubinatspartner einem verheirateten Ehepartner gleich oder sie berücksichtigt ihn überhaupt nicht. Wenn das Reglement der Pensionskasse dies zulässt, kann der Konkubinatspartner beim Tod seines Partners unter folgenden nicht kumulativen Bedingungen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werden:

  1. Dass er/sie ihm/ihr gegenüber unterhaltspflichtig war.
  2. Er/sie muss mit ihm/ihr eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod gebildet haben.
  3. Er/sie hat für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder gesorgt.

Diese drei Bedingungen sind nicht kumulativ. Eine einzige genügt, damit der Lebensgefährte die Todesfallleistungen erhält. Wie ein Ehepartner muss auch er mindestens 45 Jahre alt sein, wenn er keine gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder hat. Wenn der überlebende Konkubinatspartner bereits eine Hinterbliebenenrente von einem früheren Ehepartner bezieht, ist sein Anspruch auf eine zweite Rente ausgeschlossen. Vorsorgestiftungen, die Konkubinatspartner in ihren Reglementen berücksichtigen, verlangen in der Regel eine formelle Anmeldung des Konkubinats und manchmal sogar Wohnsitzbestätigungen. Ein Paar, das nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist im Sinne der Rechtsprechung kein Konkubinatspaar.

 

Mutterschaftsgeld und Geld für den anderen Elternteil (Vaterschaft)

Pflichtversicherungszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt wurden, werden bei der Feststellung, ob die Mindestversicherungsbedingungen erfüllt sind, berücksichtigt. Versicherungszeiten, die von einem EU- oder EFTA-Staat bescheinigt werden, müssen von der Schweiz ohne Vorbehalt berücksichtigt werden, auch wenn sie nach dem in der Schweiz geltenden Recht nicht als Versicherungszeiten angesehen wurden. Die entsprechende Bescheinigung über die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Beschäftigungszeiten muss von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt werden, und der Arbeitnehmer muss sie bei der Antragstellung vorlegen. Wenn die Bescheinigung bei der Antragstellung nicht vorliegt, fordert die Ausgleichskasse sie beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Staates, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wurde, an.

 

Anspruch auf Witwer- und Witwenrenten

Geschiedene Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn ihr ehemaliger Ehemann oder ihre ehemalige Ehefrau stirbt:

  • wenn sie Kinder hat und die aufgelöste Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung über 45 Jahre alt ist und die aufgelöste Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • wenn das jüngste Kind unter 18 Jahren alt ist, wenn die geschiedene Person 45 Jahre alt wird.

Wenn die geschiedene Frau keine dieser Bedingungen erfüllt, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente, solange das jüngste ihrer Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist. Die von der Mutter geschiedene Frau gilt auch als Witwe mit Kind, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde und somit ein Kindschaftsverhältnis besteht (Art. 255a Abs. 1 CC). Wenn im Falle einer Scheidung die Ehe durch Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft begründet wurde, wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft zu den Ehejahren hinzugezählt.

Wenn die Ehefrau oder der Ehemann eines verheirateten Mannes oder eines Mannes in einer eingetragenen Partnerschaft stirbt, hat er Anspruch auf eine Witwerrente, wenn die Ehefrau des Ehemannes zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder (unabhängig von deren Alter) hat. Den Kindern gleichgestellt sind die Kinder des verstorbenen Ehepartners, die mit der Ehefrau oder dem Ehemann im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf eine Waisenrente geben. Dies gilt auch für Pflegekinder, die der verheiratete Mann oder Mann in einer eingetragenen Partnerschaft bisher mit seinem Ehepartner betreut hat, sofern er sie nach der Verwitwung adoptiert. Wenn der eingetragene Partner stirbt, wird er einem Witwer gleichgestellt. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2022 entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, die gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente mit der Volljährigkeit seines letzten Kindes erlischt, was für eine Witwe in der gleichen Situation nicht vorgesehen ist. Die Schweiz ist verpflichtet, diesem Urteil nachzukommen und die festgestellte Rechtsverletzung ab dem Inkrafttreten des Urteils am 11. Oktober 2022 zu beenden. Die Rechtsgrundlagen müssen unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren relativ langwierig sein kann, wird die Anpassung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Bis dahin gilt für Witwer mit Kindern die Übergangsregelung, die seit dem 11. Oktober 2022 in Kraft ist. Ihr Anspruch auf eine Witwerrente erlischt nicht mehr, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird und die Rente wird über dieses Alter hinaus weiter gezahlt. Das Urteil des EGMR gilt weder für kinderlose Witwer noch für geschiedene Männer. Kinderlose Witwer haben auf der Grundlage dieses Urteils weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente und für geschiedene Männer erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente in jedem Fall, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Das Urteil des EGMR gilt auch nicht für Fälle, in denen die Aufhebung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig geworden ist.

Wenn die ehemalige Ehefrau stirbt, hat der Mann Anspruch auf eine Witwerrente, solange er Kinder unter 18 Jahren hat.

 

Dieser Inhalt wurde von unserem Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises (Rechtsanwälte, Unternehmensberater) erstellt.