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Buchhaltung und Finanzen - Rechtliches - Versicherungen | publié par Loyco | 27.01.2025
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Rückwirkende Beiträge in die Säule 3a sind möglich!

Wenn Sie diese Information zufällig verpasst haben, sollten Sie wissen, dass Sie in der Säule 3a rückwirkende Beiträge tätigen können, wenn Sie in bestimmten Jahren nicht in der Lage waren, Beiträge zu zahlen. Kurze Erklärungen zu dieser Neuerung, die der Bundesrat im November letzten Jahres verabschiedet hat.

Diese Möglichkeit, die bisher nur für die zweite Säule bestand, wurde vom Bundesrat auf die Säule 3a ausgeweitet.

In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 2025 nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einzahlen, erhalten so die Möglichkeit, diese Beiträge bis zu zehn Jahre lang rückwirkend nachzuzahlen und diese rückwirkende Beiträge von ihrem steuerbaren Einkommen abzuziehen.

Ein rückwirkender Beitrag in die Säule 3a bis maximal zum „kleinen Beitrag“ (d.h. 7258 Franken im Jahr 2025) wird jedes Jahr zusätzlich zum ordentlichen Beitrag erlaubt sein. Die Beitragslücke eines bestimmten Jahres darf nur einmal eingekauft werden, auch wenn die Lücke nicht vollständig geschlossen wird.

Um einen Einkauf tätigen zu können, muss eine Person:

  • in dem Jahr, für das sie rückwirkend Beiträge zahlen will, ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielt haben;
  • diese Bedingung in dem Jahr erfüllen, in dem sie den Einkauf tätigen;
  • de facto den gesamten ordentlichen Beitrag für das betreffende Jahr entrichtet haben.

Der Betrag für den Einkauf kann wie der reguläre Jahresbeitrag vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Die Verordnung des Bundesrates tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und erlaubt rückwirkende Einzahlungen ab dem Kalenderjahr 2025. Die ersten Einkäufe werden erstmals 2026 möglich sein, und zwar für das Kalenderjahr 2025.

Derzeit wird der Vorbezug von Kapital aus der 3. Säule, Beiträgen und eventuellen Einkäufen getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert. Der Bundesrat wird voraussichtlich Anfang 2025 die Modalitäten der künftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der dritten Säule vorstellen. Dennoch ist mit einer höheren Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a zu rechnen.

Anm.: Dieser Artikel wurde auf Französisch verfasst und automatisch ins Englische und Deutsche übersetzt.